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Einrichtungsbezogene Impflicht

Jan 24, 2022

 24.01.2022 | FAQs zur „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Am 12. Dezember 2021 ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 10. Dezember 2021 in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 20a IfSG begründet eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“, welche besser als Pflicht zum Nachweis einer Impfung beschrieben wird. Personen, die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen des Pflege- und Gesundheitswesens tätig sind oder tätig werden wollen, müssen ab dem 15.03.2022 im Hinblick auf das Corona-Virus entweder geimpft oder genesen sein und diesen Status oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Impfung nachweisen. Die Regelung gilt vorerst bis zum 31.12.2022. Hinsichtlich des Verfahrens zur Kontrolle der Nachweise wird danach unterschieden, ob die Person zum Stichtag 15.03.2022 bereits in der Einrichtung tätig ist oder ab 16.03.2022 eine Tätigkeit aufnimmt. Die folgenden FAQs beantworten die wichtigsten Fragen, die sich im Hinblick auf die Umsetzung des § 20a IfSG ergeben. Diese basieren auf dem anliegenden Fragen- und Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), der weitere spezifische Ausführungen zu einzelnen Fragestellungen enthält.

1. Für welche Einrichtungen gilt die Nachweispflicht?

(FAQ BMG; Fragen 6 – 11, 14) Die Nachweispflicht gilt in Einrichtungen oder Unternehmen, in denen schutzbedürftige Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden. Hierzu zählen nach § 20a Abs. 1 IfSG z.B.:

· Krankenhäuser,

· Einrichtungen für ambulantes Operieren,

· Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

· Dialyseeinrichtungen,

· Tageskliniken,

· Entbindungseinrichtungen,

· mit den vorgenannten vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungs-einrichtungen,

· Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

· Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

· Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

· Rettungsdienste,

· sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

· medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

· Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

· Begutachtungs- und Prüfdienste auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

· Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

· Ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den zuvor genannten voll- oder teilstationären Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.

2. Wer ist von der Nachweispflicht betroffen?

(FAQ BMG; Fragen 15, 16) Personen, die in den unter Frage 1 aufgeführten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind oder tätig werden wollen, müssen ihren Impf- oder Genesenen Status oder das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung nachweisen. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, ob von einer Person in der betroffenen Einrichtung und Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Art der

Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Zeitarbeitsverhältnis, Praktikum) ist ohne Bedeutung. Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können daher insbesondere auch Zeitarbeitskräfte erfasst sein, die an Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG überlassen werden. Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Erfasst werden daher neben dem medizinischen bzw. Pflege- und Betreuungspersonal auch andere dort tätige Personen wie z.B. Handwerker, Hausmeister und Transport- , Küchen-, oder Reinigungspersonal. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer) oder jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen und zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter). Ebenfalls nicht unter die Nachweispflicht fallen z.B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten.

3. Was genau müssen die betroffenen Personen nachweisen?

(FAQ BMG; Frage 13) Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

▪ Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19 Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung

▪ Einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19 Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung

▪ Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können

Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona Virus verweist die COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts: Impfstoffe COVID-19

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Genesenennachweises verweist die COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de/covid-19-genesenennachweis

4. Wem muss der Nachweis vorgelegt werden?

(FAQ BMG; Fragen 19, 20) § 20a Absatz 2 und 3 IfSG regeln, dass der Leitung der jeweiligen Einrichtung, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, der Nachweis vorgelegt werden muss. Nach dem Wortlaut der Norm besteht die Vorlagepflicht auch für Zeitarbeitnehmer grundsätzlich gegenüber der Einrichtung/Einsatzbetrieb und nicht gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen. Allerdings soll es nach den Ausführungen des BMGs (FAQ Frage 20) auch möglich sein, dass die Kontrolle der Nachweise durch den Arbeitgeber der betroffenen Person durchgeführt wird, wenn eine entsprechende Absprache zwischen der Einrichtung oder dem Unternehmen, in der oder dem die Person eingesetzt wird, und dem Zeitarbeitsunternehmen besteht.

5. Wann müssen die Nachweise erbracht werden?

(FAQ BMG; Fragen 17, 18)

Hinsichtlich der Vorlagepflicht der Nachweise wird danach unterschieden, ob die Person zum Stichtag 15. März 2022 bereits in der jeweiligen Einrichtung tätig ist oder ob sie eine Tätigkeit erst nach dem Stichtag aufnimmt:

Personen, die in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen bereits tätig sind, haben bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder aber eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung bzw. einem betroffenen Unternehmen aufnehmen sollen, haben vor Beginn einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden. Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

6. Wie ist zu verfahren, wenn die Nachweise nicht erbracht werden?

(FAQ BMG; Fragen 17, 21)

Im Hinblick auf Personen, die zum Stichtag 15. März 2022 bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, gilt:

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet. Im Hinblick auf Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem Unternehmen aufnehmen wollen, gilt:

Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden. Bei Zweifeln an der Echtheit der Nachweise ist das Gesundheitsamt durch die Leitung der Einrichtung zu informieren.

7. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen den betroffenen Personen, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

(FAQ BMG; Frage 24)

Die Pflicht, in den genannten Einrichtungen und Unternehmen nur mit Impf- oder Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation tätig zu sein, stellt eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht dar. Im Ergebnis entfällt für den Personenkreis, der diese Tätigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt und daher nicht beschäftigt werden kann, die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 326 Absatz 1 BGB, § 326 Absatz 2, §§ 615 und 616 BGB sind nicht einschlägig); vgl. Gesetzesbegründung zu § 20a IfSG, BT-Drs. 20/188, S. 37ff. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Gegebenenfalls ist vorab auch zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter anderweitig einzusetzen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit – BAP